§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Schulförderverein der Schule ist eine außerschulische gemeinnützige Vereinigung.
(2) Er führt den Namen "Schulförderverein Heinrich-Heine-Schule e. V." und ist in das Vereinsregister unter VR 20497eingetragen.
(3) Sein Sitz ist: Sekundarschule Heinrich Heine, Ganztagsschule, Hemingwaystraße 1, 06126 Halle (Saale)
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck
(1) Zweck des Vereins ist die Förderung von Bildung und Erziehung an der Sekundarschule Heinrich Heine in 06126 Halle (Saale).
(2) Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar der Förderung der Schülerinnen und Schüler der Sekundarschule Heinrich Heine in 06126 Halle (Saale). Er hat sich insbesondere zur Aufgabe gemacht:
a) die sozialen Fähigkeiten von Schülerinnen und Schülern zu fördern, besondere Unterstützung für sozialschwache Schüler zu leisten,
b) die Berufsorientierung von Schülerinnen und Schülern zu fördern,
c) Projekte und Arbeitsgemeinschaften für Schülerinnen und Schüler an der Schule zu bereichern und zu unterstützen,
d) Schülerinnen und Schüler im Bedarfsfall bei Schulveranstaltungen zu unterstützen,
e) die Schule mit außerschulischen Partnerinnen und Partnern im regionalen Umfeld zu vernetzen,
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" gemäß § 52 Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Jede natürliche und juristische Person öffentlichen und privaten Rechts kann Mitglied des Vereins werden. Kinder und Jugendliche unter 18 Jahre bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.
(2) Die Aufnahme als Mitglied erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Im Fall der Ablehnung eines Aufnahmeantrages ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Tod des Mitgliedes, freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichen aus der Mitgliederliste, bei Eltern mit der Beendigung des Schulbesuchs deren Kind(er) und bei Verlust der Rechtsfähigkeit der juristischen Person.
(4) Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von vier Wochen zulässig.
(5) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch Beschluss des Vorstands erfolgen, wenn das Mitglied in erheblichem Maße gegen Vereinsinteressen verstoßen hat. Das Mitglied muss vorher vom Vorstand angehört werden.
(6) Die Streichung eines Mitgliedes aus der Mitgliederliste erfolgt durch den Vorstand, wenn das Mitglied mit zwei Jahresbeiträgen im Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von vier Wochen, gerechnet ab Absendung der Mahnung an die letztbekannte Adresse des Mitglieds, in voller Höhe entrichtet. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
§ 5 Mitgliedsbeitrag
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Jahresbeiträge betragen 12,- € und deren Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
§ 9 Allgemeine Bestimmungen
(1) Die Mittel des Vereins sind zweckgebunden. Beiträge und Spenden werden auf dem Vereinskonto der Saalesparkasse Halle, IBAN: DE98 8005 3762 0361 0024 98, BIC: NOLADE21HAL angelegt.
(2) Bescheinigungen über Beiträge und Spenden zur Vorlage beim Finanzamt werden auf Antrag ausgestellt.
(3) Bei Auflösung des Vereins soll das Vermögen der Sekundarschule Heinrich Heine, Ganztagsschule, Hemingwaystraße 1, 06126 Halle (Saale) zufließen, im Falle deren Auflösung einer Einrichtung der freien Jugendhilfe zu deren weiteren Verwendung.
Die vorstehende Satzung wurde am 13.03.2017 in der Sekundarschule Heinrich Heine, Ganztagsschule, von der Mitgliederversammlung beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Halle, der 13.03.2017